Der Betriebsrat - Aufgaben und Stellung im Betrieb

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die Fragen, was ein Betriebsrat ist, welche Aufgaben und welche Stellung er im Unternehmen hat, wann er im Unternehmen einzurichten ist und weitere Informationen.

 

Was ist ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat ist der von den im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern als Interessenvertretung gewählt wird und im  Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) tätig wird. Der Betriebsrat besteht aus einem oder mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern. Er ist die Stimme der Belegschaft mit Ausnahme der leitenden Angestellten.

 

Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat hat viele Aufgaben im Betrieb, die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgeführt sind. Dazu gehören z.B. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oder die Eingliederung schwerbehinderter Personen.

 

Welche Stellung haben Betriebsratsmitglieder im Betrieb?

Da mit der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied oft Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber einhergehen, sind Betriebsratsmitglieder besser als "normale" Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt, sie genießen also einen besonderen Kündigungsschutz. 

Der Betriebsrat kann außerdem vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben geschult werden und für die Dauer solcher Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt werden. Zur Wahrnehmung ihrer betriebstätlichen Aufgaben haben sie außerdem einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.

 

In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat einzurichten?

In Be­trie­ben mit in der Re­gel min­des­tens fünf ständi­gen wahl­be­rech­tig­ten, d.h. min­des­tens 18 Jah­re al­ten Ar­beit­neh­mern (und Aus­zu­bil­den­den) werden Be­triebsräte gewählt, falls von die­sen drei Ar­beit­neh­mer (bzw. Aus­zu­bil­den­de) wähl­bar sind. Wähl­bar sind wahl­be­rech­tig­te Ar­beit­neh­mer, die min­des­tens sechs Mo­na­te im Be­trieb ar­bei­ten.

Dadurch entsteht jedoch nicht automatisch die Pflicht für die Belegschaft, einen Betriebsrat einzurichten. Auch muss der Arbeitgeber nicht auf eine Betriebsratswahl hinwirken.

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