Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)

Im Folgenden finden Sie Informationen zum Thema Teilzeit, was hier von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu beachten ist und wann ein Anspruch auf eine Teilzeitstelle besteht.

 

Was versteht man unter Teilzeitbeschäftigung?

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist. Somit sind z.B. auch geringfügig Beschäftigte (sog. Minijobber) als teilzeitbeschäftigt anzusehen. Regelungen zur Teilzeit finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

 

Wann besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit?

Als Arbeitnehmer hat man einen gesetzlichen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn man länger als sechs Monate beschäftigt ist und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Auszubildenden nicht mitgezählt werden (§ 9 TzBfG).

Der Arbeitgeber muss der Verkürzung zustimmen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Ein betrieblicher Grund kann dann vorliegen, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentliche beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

 

Was ist außerdem beim Antrag auf Teilzeit zu beachten?

Die Arbeitszeitverkürzung muss mindestens drei Monate vor deren Beginn beim Arbeitgeber verlangt werden. Der Antrag muss in Textform gestellt werden, d.h. eine E-Mail oder ein Brief sind ausreichend. Er muss außerdem den Beginn der Arbeitszeitverringerung sowie den Umfang der Arbeitszeitverringerung beinhalten.

 

Was müssen Arbeitgeber beachten, wenn sie einen Antrag auf Teilzeit erhalten?

Geht dem Arbeitgeber ein Antrag auf Teilzeitarbeit zu, muss er diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer gemeinsam erörtern und versuchen, eine Einigung zu erzielen.

Nur wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, kann er den Antrag ablehnen, ansonsten ist der Antrag zu akzeptieren.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Entscheidung über den Teilzeitantrag dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung in Textform mitzuteilen. Versäumt er diese Frist, verringert Sicht die Arbeitszeit kraft Gesetzes nach den Wünschen des Arbeitnehmers.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Sie haben Fragen zum Thema Teilzeitbeschäftigung? Gerne unterstütze ich Sie.

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