Die Abmahnung im Arbeitsrecht und ihre Folgen

Erfahren Sie im Folgenden, was eine Abmahnung im Arbeitsrecht ist, warum Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Abmahnung aussprechen können und was hierbei zu beachten ist.

Was versteht man im Arbeitsrecht unter einer Abmahnung?

Mit der Abmahnung wird ein konkreter Pflichtverstoß des Vertragspartners beanstandet. Außerdem wird der Vertragspartner unter Androhung von Konsequenzen im Wiederholungsfall dazu aufgefordert, gleichartige Pflichtverstöße zukünftig zu unterlassen.

Eine Abmahnung im rechtlichen Sinne, welche den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet, liegt aber nur unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Das abgemahnte Verhalten wird konkret und genau beschrieben. Pauschale Ausführungen sind nicht ausreichend. So müssen z.B. Datum und Uhrzeit möglich genau angegeben und auch der vorgefallene Sachverhalt geschildert werden.
  • Außerdem muss das abgemahnte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß bezeichnet werden und der Vertragspartner aufgefordert werden, das Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  • Abschließend muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall gedroht werden.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich nicht um eine Abmahnung im Rechtssinne. Es kann sich dann z.B. um eine bloße Ermahnung handeln. 

Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?

Es ist ratsam, Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht einfach stillschweigend hinzunehmen. Im Einzelfall kann dies nämlich dazu führen, dass ursprünglich vertragswidriges Verhalten durch das stillschweigende Dulden über einen längeren Zeitraum zu einer Vertragsänderung führt und damit vertragsgemäß wird.

Wer kann eine Abmahnung aussprechen?

In der Praxis werden Abmahnung meist vom Arbeitgeber ausgesprochen. Aber auch Arbeitnehmer sind berechtigt, eine Abmahnung auszusprechen, wenn der Arbeitgeber gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen hat, z.B. wenn er mit der Lohnzahlung im Rückstand gerät.

Wie wirkt sich eine wirksam erteilte Abmahnung aus?

Eine Abmahnung soll den Vertragspartner zunächst zu einem vertragsgemäßen Verhalten auffordern. Ändert der Vertragspartner sein Verhalten jedoch nicht, kann dann ein Kündigungsgrund gegeben sein.

In der Regel ist daher eine vorhergehende Abmahnung erforderlich, da grundsätzlich erst im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig ist. Es gilt also die Regel „erst abmahnen, dann kündigen“.

In besonders schwerwiegenden Einzelfällen kann bei gravierenden Pflichtverstößen jedoch auch eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein, nämlich dann, wenn es für den Vertragspartner unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?

Grundsätzlich nein, sie kann auch mündlich erteilt werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine Abmahnung aus Beweisgründen schriftlich auszusprechen. Nur dann ist ihr Inhalt später noch genau nachvollziehbar, insbesondere in einem späteren Kündigungsschutzverfahren.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Sie sind Arbeitgeber und wollen eine Abmahnung aussprechen, sind sich aber bei der Umsetzung unsicher oder haben allgemeine Fragen zur Abmahnung?

Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und möchten sich gegen eine erhaltene Abmahnung wehren?

Gerne unterstütze ich Sie hierbei.

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