Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Die DSGVO hält einige Betroffenenrechte bereit. Eines davon ist das Recht auf Auskunft und Kopie nach Art. 15 DSGVO, welches im Folgenden näher dargestellt werden soll.

 

Was ist das Recht auf Auskunft und Kopie?

Eine Leitlinie der DSGVO ist die Transparenz der Datenverarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO. Dieses Grundprinzip wird in Art. 15 DSGVO umgesetzt. Danach muss der Verantwortliche der betroffenen Person mitteilen, ob er personenbezogene Daten dieser Person verarbeitet hat und wenn ja, wie diese Daten verarbeitet wurden. Der Betroffene kann zudem eine Kopie der Daten verlangen, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

 

Welche Angaben muss der Verantwortliche machen?

Der Verantwortliche muss Auskunft über insbesondere folgende Punkte geben:

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Empfänger,
  • die Speicherdauer,
  • die Betroffenenrechte,
  • ggf. die Datenquelle und
  • das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung inklusive Profiling.

Werden Daten in sogenannte Drittländer übermittelt, muss außerdem Auskunft über geeignete Garantien für die Drittstaatenübermittlung gegeben werden. 

 

Welche Frist gilt für die Erteilung der Auskunft?

Der Verantwortliche hat die Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage, zu erteilen. Eine Verlängerung der Frist ist nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Welche Konsequenzen drohen, wenn die Auskunft verspätet oder gar nicht bzw. unvollständig erteilt wird?

Wird die Auskunft nicht form- und fristgerecht erteilt, liegt ein Datenschutzverstoß vor, der nach Art. 83 DSGVO mit einem Bußgeld durch die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde geahndet werden kann. Zudem kann der betroffenen Person ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zustehen.

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