Im Folgenden finden Sie Antworten auf die Fragen, was ein Betriebsrat ist, welche Aufgaben und welche Stellung er im Unternehmen hat, wann er im Unternehmen einzurichten ist und weitere Informationen.
Was ist ein Betriebsrat?
Der Betriebsrat ist der von den im Unternehmen tätigen Arbeitnehmern als Interessenvertretung gewählt wird und im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) tätig wird. Der Betriebsrat besteht aus einem oder mehreren Arbeitnehmern, den Betriebsratsmitgliedern. Er ist die Stimme der Belegschaft mit Ausnahme der leitenden Angestellten.
Welche Aufgaben hat ein Betriebsrat?
Ein Betriebsrat hat viele Aufgaben im Betrieb, die in § 80 Abs. 1 BetrVG aufgeführt sind. Dazu gehören z.B. die Überwachung der Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen oder die Eingliederung schwerbehinderter Personen.
Welche Stellung haben Betriebsratsmitglieder im Betrieb?
Da mit der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied oft Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber einhergehen, sind Betriebsratsmitglieder besser als "normale" Arbeitnehmer vor Kündigungen geschützt, sie genießen also einen besonderen Kündigungsschutz.
Der Betriebsrat kann außerdem vom Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsratsmitglieder für ihre Aufgaben geschult werden und für die Dauer solcher Fortbildungsmaßnahmen von der Arbeit freigestellt werden. Zur Wahrnehmung ihrer betriebstätlichen Aufgaben haben sie außerdem einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit.
In welchen Betrieben ist ein Betriebsrat einzurichten?
In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten, d.h. mindestens 18 Jahre alten Arbeitnehmern (und Auszubildenden) werden Betriebsräte gewählt, falls von diesen drei Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) wählbar sind. Wählbar sind wahlberechtigte Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate im Betrieb arbeiten.
Dadurch entsteht jedoch nicht automatisch die Pflicht für die Belegschaft, einen Betriebsrat einzurichten. Auch muss der Arbeitgeber nicht auf eine Betriebsratswahl hinwirken.
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