Die häufigste Beendigungsart des Arbeitsverhältnisses ist die Kündigung. Doch was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einer Kündigung beachten? Dies soll im Folgenden genauer dargestellt werden.
Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Es gibt die ordentliche und die außerordentliche, meist fristlose, Kündigung. Bei der ordentlichen Kündigung wird die Kündigung unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist erklärt. Bei einer außerordentlichen Kündigung soll das Arbeitsverhältnis in der Regel sofort, also fristlos, beendet werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, die außerordentliche Kündigung mit einer Auslauffrist zu erklären.
Muss ein Kündigungsgrund vorliegen?
In der Regel ja, zumindest dann, wenn ein Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Dieser besteht, wenn die 6 Monate Wartezeit verstrichen sind und das Arbeitsverhältnis nicht mit einem sogenannten Kleinbetrieb mit regelmäßig weniger als 10 Mitarbeitern geschlossen wurde.
Welche Kündigungsgründe gibt es?
Kündigungsgründe können sowohl personen-, verhaltens-, als auch betriebsbedingter Natur sein.
Beispiele hierfür sind z.B. häufige Erkrankungen oder Fehlverhalten des Arbeitnehmers oder wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist.
Wie muss die Kündigung erklärt werden?
Eine Kündigungserklärung muss immer schriftlich erfolgen, d.h. mit eigenhändiger Unterschrift. Eine Kündigung per E-Mail oder gar mündlich ist unwirksam. Auch muss die Kündigungserklärung der anderen Partei nachweislich zugegangen sein.
Welche Kündigungsfrist muss eingehalten werden?
Spricht man eine ordentliche Kündigung aus, muss hierbei die jeweils einschlägige Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese ist grundsätzlich gesetzlich in § 622 BGB geregelt. Viele Arbeitsverträge enthalten aber eigene Kündigungsfristen, die zu beachten sind. Auch in Tarifverträgen findet man häufig eigenständige Regelungen zur Kündigungsfrist.
Was kann ich als Arbeitnehmer tun, wenn mein Arbeitgeber mir gekündigt hat?
Man kann gerichtlich gegen die Kündigung vorgehen und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Hier ist schnelles Handeln gefragt: Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingelegt werden, ansonsten gilt auch eine eigentlich unwirksame Kündigung als wirksam.
Sie sind Arbeitgeber und wollen sich zum Thema Kündigung beraten lassen?
Sie sind Arbeitnehmer, haben eine Kündigung erhalten und wollen dagegen vorgehen? Oder Sie wollen selbst Ihr Arbeitsverhältnis kündigen und haben hierzu Fragen?
Gerne helfe ich Ihnen dabei.
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