Im Folgenden finden Sie Informationen zu der Frage, welches Ziel eine Kündigungsschutzklage hat, wie das Verfahren in der Regel abläuft und was Arbeitgeber und Arbeitnehmer dabei zu beachten haben.
Was ist eine Kündigungsschutzklage und welches Ziel wird damit verfolgt?
Mit der Kündigungsschutzklage können Arbeitnehmer feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung nicht aufgelöst wurde. Dabei bezieht sich die Klage immer auf eine bestimmte Kündigung, deren Unwirksamkeit gerichtlich festgestellt werden soll. Hat die Kündigungsschutzklage Erfolg, dann steht fest, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand und dieses nicht durch die angegriffene Kündigung beendet worden ist.
In der Praxis wird die Kündigungsschutzklage häufig um Zahlungsanträge erweitert, z.B. wenn der Arbeitgeber auch mit der Zahlung des Lohnes in Rückstand geraten ist.
Gegen welche Kündigungen kann eine Kündigungsschutzklage erhoben werden?
Arbeitnehmer können sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen alle Arten von Kündigungen wehren, also gegen ordentliche, fristgerechte Kündigungen, außerordentliche Kündigungen mit Auslauffristen, sowie außerordentliche, fristlose Kündigungen.
Auch Änderungskündigungen können gerichtlich überprüft werden.
Übrigens: Es ist nicht notwendige Voraussetzung, dass Kündigungsschutz nach § 1 KSchG besteht. Eine Kündigungsschutzklage kann daher z.B. auch vor Ablauf der Wartefrist von sechs Monaten erhoben werden.
Wie läuft das Kündigungsschutzverfahren praktisch ab?
Nachdem die Klage beim Gericht eingereicht und dem Arbeitgeber zugestellt wurde, findet in der Regel innerhalb weniger Wochen die Güteverhandlung statt. Dieser Gütetermin findet vor dem oder der Vorsitzenden der Kammer des zuständigen Arbeitsgerichtes statt.
Oft wird bereits hier in Form eines Vergleiches eine Einigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber erzielt. Häufig besteht diese in der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und meist in der Zahlung einer Abfindung. Auch können im Vergleich weitere Punkte geregelt werden, z.B. Urlaubsabgeltung, Zahlung rückständigen Entgeltes, Sonderzahlungen etc.
Erfolgt keine Einigung, wird ein weiterer Termin (Kammertermin) anberaumt, der dann vor der vollständig besetzten Kammer stattfindet (Vorsitzender Richter und zwei ehrenamtliche Richter). Zuvor erhalten meist beide Parteien nochmals die Möglichkeit, zu der Klage Stellung zu nehmen. Hier wird der Arbeitgeber in der Regel darlegen, was zur Kündigung geführt hat. Der Arbeitnehmer erhält dagegen die Möglichkeit, diese Vorwürfe zu entkräften.
Im Kammertermin besteht zudem weiterhin die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer vergleichsweise einigen. Ist dies nicht der Fall, wird das Gericht mit einem Urteil entscheiden.
Wenn ein Urteil ergeht und die unterlegene Partei gegen das Urteil nicht Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) einlegt, ist der Kündigungsschutzprozess damit erledigt.
Innerhalb welcher Frist muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden?
Arbeitnehmer müssen die Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung einreichen. Dies folgt aus § 4 Satz 1 KSchG.
Achtung: Wird diese Frist versäumt, dann gilt auch eine eigentlich unwirksame Kündigung als wirksam, sodass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung beendet wird! Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich.
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