Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Fortbildung eines Arbeitnehmers, möchte er oft sicherstellen, dass der Arbeitnehmer die erlernten Kenntnisse und Fähigkeiten dann auch in seinem Unternehmen einsetzt und nicht das Arbeitsverhältnis kündigt und dann zur Konkurrenz geht. Um dies zu verhindern, verpflichtet der Arbeitgeber häufig den Arbeitnehmer zur Rückzahlung der Kosten im Rahmen einer Fortbildungsvereinbarung.
Sind solche Rückzahlungsklauseln zulässig?
Grundsätzlich ja. Seitens des Arbeitgebers besteht auch ein verständliches Interesse, den Arbeitnehmer zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bewegen. Da es sich aber hierbei in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt, ist eine solche Klausel an den Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu messen. So muss die Klausel u.a. klar und verständlich formuliert sein und nicht an versteckter Stelle auftauchen.
Was wird in einer Rückzahlungsklausel geregelt?
In der Praxis werden meist die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für den Lehrgang oder die Fortbildung in der Klausel aufgeführt, z.B. die Lehrgangskosten und Fahrt- und Übernachtungskosten.
Der aus Arbeitgebersicht wichtigste Punkt ist die Bindungsdauer, für die der Arbeitnehmer an das Unternehmen gebunden werden soll. Der Arbeitnehmer wird also verpflichtet, für ein Jahr oder länger das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildung nicht zu kündigen.
Welche Bindungsdauer ist zulässig?
Die Arbeitsgerichte befassen sich immer häufiger mit der Bindungsdauer solcher Rückzahlungsklauseln. Ob die vereinbarte Bindungsdauer wirksam ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sind u.a. die Dauer der bezahlten Freistellung zur Absolvierung der Fortbildung, die Kosten, die der Arbeitgeber zu tragen hatte und ob der Arbeitnehmer für längere Zeit durch die Weiterbildung einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt haben wird.
Welche Auswirkung hat eine zu lange Bindungsdauer?
Nach Rechtsprechung des BAG führt eine zu lange Bindungsdauer zur unwirksam der gesamten Rückzahlungsklausel. Eine Reduzierung auf das zulässige Maß ist daher nicht möglich.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Rückzahlungsklausel und Fortbildungsvereinbarung?
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