Eine Schwangerschaft ist ein freudiges Ereignis. Um auch aus arbeitsrechtlicher Sicht entspannt an diese spannende Zeit herangehen zu können, sind jedoch einige Punkte zu beachten.
Muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, dass ich schwanger bin?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, den Arbeitgeber von der Schwangerschaft zu unterrichten. Nach § 15 MuSchG soll die Schwangere dies mitteilen. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, damit die schwangere Mitarbeiterin ihren besonderen Kündigungsschutz geltend machen kann und zur Geltendmachung eines Beschäftigungsverbots.
Welche Beschäftigungsverbote gibt es für werdende Mütter?
Es gibt zum einen ein allgemeines Beschäftigungsverbot, welches sechs Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und acht Wochen danach gilt (§ 3 MuSchG). Zum anderen kann es individuelle Beschäftigungsverbote nach § 13 und § 16 MuSchG geben, wenn diese ärztlich angeordnet werden.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber, wenn er von der Schwangerschaft erfährt?
Den Arbeitgeber treffen wichtige Pflichten, sobald er Kenntnis von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin hat. Zunächst muss der Arbeitgeber die zuständige Aufsichtsbehörde für staatlichen Arbeitsschutz unverzüglich über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen (§ 27 MuSchG). Außerdem ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG durchzuführen. Daraus kann dann z.B. folgen, dass der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss.
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